1. Datenschutz: Was heißt das für Sie als Lehrkraft? 

Datenschutz schützt keine Daten - es geht um die Rechte, die eine Person an Daten hat, die Informationen über sie selbst enthalten. Diese Daten dürfen nur mit persönlicher Einwilligung oder auf gesetzlicher Basis (z. B. zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags durch das Schulgesetz) verarbeitet werden. Als Lehrkraft führen Sie Ihre Schüler:innen in einen reflektierten Umgang mit diesen sensiblen Daten ein. Sie wirken durch eigenes Verhalten als Vorbild - umso wichtiger, dass Sie selbst rechtssicher handeln können. Diese Darstellung gibt einen ersten Überblick – im Tutorial werden Sie interaktiv zur Auseinandersetzung mit diesen Grundlagen angeleitet und erhalten die Möglichkeit, anhand typischer Situationen probehalber zu handeln. Sie können die Rückmeldungen nutzen, um Bestätigung oder mehr Sicherheit zu gewinnen. 

Wie in jedem organisierten Rechtsrahmen gibt es auch im Datenschutz Fragestellungen, die mehrere Antworten zulassen. Daher ist es hilfreich, für ein professionelles Handeln gemeinsame Routinen an den Schulen zu entwickeln - Wege, die man einheitlich kommuniziert und beschreitet. Halten Sie also für Ihr individuelles Handeln die Fragen fest, bei denen Sie die Routinen an Ihren Schulen erfragen wollen! 


2. Zentrale Begriffe im Datenschutz: 

Datenschutz hat die informationelle Selbstbestimmung als Ziel. Jede:r soll Informationen über die eigene Person kontrollieren können. Personenbezogene Daten kann man nicht pauschal benennen: es handelt sich dabei um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Diese können sich auch durch eine Kombination aus an sich unverfänglichen Daten ergeben. So ist das Gewicht der Schultasche oder der Schulweg in Verbindung mit einer Person grundsätzlich eine solche Information. Da sie jedoch an keiner Stelle institutionell in Verbindung in Verbindung mit Namen erhoben wird (dies vorausgesetzt), erscheint es vertretbar, sie nicht auf derselben Ebene einzustufen wie etwa eine Information zu Leistung oder Verhalten. 

Personenbezogene Daten dürfen Sie als Lehrkraft verwenden, wenn es dazu eine Rechtsgrundlage gibt oder wenn eine Erlaubnis erteilt wurde. Geregelt wird dies im Schulgesetz (§ 120 für Schüler:innen und Eltern, § 121 für Sie selbst) und in der VO-DV I bzw. II (Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten). Wichtig für die Verarbeitung sind neben der Rechtmäßigkeit die folgenden Grundsätze:

Ø  Zweckbindung: Wofür genau werden die Daten im Rahmen von Ausbildung bzw. Schule benötigt? 

Ø  Transparenz: Weiß die betroffene Person um die Verwendung genau dieser Daten (bis zum Alter von 16 Jahren: auch die Eltern!)?

Ø  Datensparsamkeit: Habe ich bei der Verwendung der Daten im Blick, wie lange welche Daten überhaupt benötigt werden - und lösche ich sie anschließend auch? 

Ø  Rechenschaftspflicht: Kann ich jederzeit Auskunft geben, was ich wofür und wie lange verarbeite?

Ein Beispiel: Im Rahmen einer Seminarsitzung wird Ihnen ein Test zum Kompetenzstand im Kontext Urheberrecht angeboten, der online und kostenfrei durchgeführt werden soll; die Nutzer:innen sollen hierzu Namen, Geburtsjahr und Geschlecht angeben. Nehmen Sie teil? Für den angegebenen Zweck (Kompetenzstand Urheberrecht) sind die geforderten Daten zu umfangreich; Sie sollten nur solche Daten angeben, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer eigenen Nutzungsintention plausibel erscheinen – und im Umgang mit Schülerdaten genauso verfahren.  In der Schule wäre in jedem Fall die informierte Einwilligung der Eltern notwendig – eine pauschale Orientierung auf dem Elternabend wäre jedenfalls nicht hinreichend.


3. Verschiedene Kategorien von Daten:

Was genau sind personenbezogene Daten und gibt es unterschiedliche Schutzstufen?  

Aus Sicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es zwei Stufen personenbezogener Daten. Zu den personenbezogenen Daten mit besonderem Schutzbedarf gehören alle Informationen zum Bereich ethnische Herkunft, zu weltanschaulichen Überzeugungen (Religion, Politik etc.) und zur "Körperlichkeit" (Biometriedaten, sexuelle Orientierung, Gesundheit etc.). Für Schule sind dies z. B. Daten, die im Rahmen von Förderdiagnostik vorliegen. Hier ist besondere Sorgfalt im Umgang geboten (z. B. Verbot der digitalen Verarbeitung). 
Eine weitere Abstufung entsteht dadurch, dass im Schulgesetz Bild- und Tonaufnahmen von Unterricht grundsätzlich als einwilligungspflichtig eingestuft sind. Für Fotos muss man also um Erlaubnis fragen. Andere personenbezogene Daten werden nicht unterschieden; jedoch ergeben sich für einen verantwortbaren Umgang durchaus Spielräume. Ein handschriftlich ausgefülltes Arbeitsblatt eines Lernenden enthält streng genommen personenbezogene Daten (Handschrift, evtl. typisierbare Fehler etc.). Über die Einsichtnahme in andere handschriftliche Produkte lässt sich dieses auch einer Person zuordnen. Dennoch erscheint auch eine digitale Verarbeitung des Produkts – ohne Namensnennung – z. B. im Rahmen der Erörterung einer Aufgabe auf der gemeinsamen Lernplattform – jedenfalls vertretbar. Eine schriftliche Einwilligung ist nicht erforderlich,  sehr wohl aber die Frage, ob das Ergebnis zum Zweck der gemeinsamen Bearbeitung und ggfls. Ergänzung zur Verfügung gestellt wird (beim gemeinsamen Korrigieren einer defizitären Klassenarbeit muss diese Einschätzung jedoch schon aus pädagogischen Gründen anders ausfallen!). Lassen sich also personenbezogene Anteile „tilgen“ und kann so die Verarbeitung ermöglicht werden? Bei einem Foto mit einem Balken vor dem Gesicht zählt diesbezüglich in jedem Fall die Erkennbarkeit, nicht die potentielle Anonymisierungsabsicht. Das Foto ist ja ein vom Grunde her einwilligungspflichtiger Datensatz - außerdem ist auch der im Missbrauchsfall mögliche Schaden erheblicher (Riskofolgeabschätzung).


4. Dienstgerät und privates Endgerät

Lehrkräfte genießen grundsätzlich den Schutz der Amtshaftung. Das bedeutet, dass der Dienstherr haftet, es sei denn, sie verhalten sich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch. Damit dies funktioniert, müssen Regeln formuliert werden. Im Falle der Nutzung privater Endgeräte gilt daher eine Genehmigungspflicht für die Verarbeitung der zugelassenen personenbezogenen Daten, die an die Einhaltung von grundlegenden Sicherheitsmechanismen gekoppelt ist. Haben Lehrkräfte ein Dienstgerät erhalten, erlischt diese Genehmigung automatisch. Man darf nun weiter pädagogische Konzepte oder Unterrichtsvorbereitungen auf dem eigenen Gerät verarbeiten, aber keine Zeugnisnoten, Gutachten oder andere personenbezogenen Daten. Was ist nun z. B. mit der alltäglichen Kommunikation? Die Telefonnummern von Kolleg:innen oder ihre dienstliche Email sind zwar personenbezogen Daten, sie fallen jedoch unter das Informationsfreiheitsgesetz; auch die VO-DV II erlaubt ausdrücklich die Verarbeitung von dienstlich bekannten Kontaktdaten auf privaten Endgeräten.  Das gilt auch für den ein oder anderen Geburtstag oder die private Mailadresse, jedoch nicht für Gesamtlisten, die das ganze Kollegium erfassen.

 

5. Kommunikation per Mail

Eine datenschutzsensible digitale Kommunikation bedarf der internen Absprachen. Hierzu gehört z. B. das Bestreben, personenbezogene Daten hinreichend zu schützen. Dies beginnt bei der Überlegung, welche Daten überhaupt benötigt werden, welche verzichtbar sind (z. B. keine Klarnamen in Betreffzeilen von Emails, nur dienstlich bekannte Kontaktdaten auf Unterrichtsentwürfen, die versandt werden, Verzicht auf Namen in diagnostischen Texten, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung). Sonderpädagogische Diagnosen enthalten besonders schützenswerte personenbezogene Daten – hier ist unbedingter Verzicht auf personale Zuordnung geboten. Soweit derartige Informationen im Rahmen von Ausbildung relevant für unterrichtliche Planung sind, muss auf jedwede Zuordnungsmöglichkeit verzichtet werden: Anonymisierung (z. B. „X“) statt Pseudonymisierung (z. B. Namenskürzel, Anfangsbuchstaben); keine genaue Klassenbezeichnung (z. B. „9“ statt „9b“); als verschlüsselter Anhang einer Mail.

 

6. Alte Unterlagen – aufbewahren, aber wie lange?

Nach einem Schuljahr ist der Bestand an analogen und/oder digitalen Datensätzen bei jeder Lehrkraft gewachsen. Aufbewahrungs- und Löschfristen sind in § 9 VO-DV I und II geregelt. Tatsächlich werden nur 4 Kategorien unterschieden: Zweitschriften von Abgangs- u. Abschlusszeugnissen (50 Jahre), Schülerstammblätter (20 Jahre), Zeugnislisten und Durchschriften von Zeugnissen (nicht aus Kategorie I, also z. B. Halbjahrszeugnisse), Klassen- und Kursbücher, Akten über Schülerprüfungen (10 Jahre), alle übrigen Daten (5 Jahre). Es ist verfügt, dass diese Fristen „mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist“. Eine besondere fünfte Kategorie bilden die Daten auf genehmigten privaten Endgeräten (1 Jahr, das mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Lernenden von der Lehrkraft unterrichtet wurden). Nehmen wir nun als Beispiel die Notizen, die eine Lehrkraft zum Leistungsverhalten einer Schülerin angefertigt hat. Sie gehen in der Endnote auf, die mit dem Zeugnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsgültig werden[1]. Danach sind die Notizen obsolet. Als Datensatz auf dem genehmigten privaten Endgerät gilt die Jahresfrist (s. o.). Hat man ein Dienstgerät erhalten, sind diese Notizen „sonstige Daten“ und fallen unter die 5-Jahresfrist. Was ist nun zu tun? Bei widersprüchlichen Vorgaben hilft nur institutionelle Routinenbildung. Wenn Sie sich an eine Regelung halten, die für eine gesamte Einrichtung getroffen wurde, haben Sie Ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan.

 

7. Und nach der Frist – einfach wegwerfen?

Datenschutz endet nicht mit der Aufbewahrungspflicht. Stellen Sie sich vor, das „rote Notenbuch“ einer Lehrkraft landet irgendwann auf dem Flohmarkt, so wie gelegentlich private Fotos oder Briefe. An Geburtsorten prominenter Personen gibt es diesbezüglich eine erhöhte Nachfrage, die dann Daten in die Öffentlichkeit befördert, deren Besitzer:innen dies sicher nicht wünschen. Die VO-DV I/II sieht daher vor, dass personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv angeboten werden müssen. Hier bietet es sich an, dass Schulen Konventionen entwickeln, welche Daten wo gesammelt und gegebenenfalls übertragen oder gelöscht werden. Datenverantwortlich ist für schulische Daten ja an oberster Stelle die Schulleitung – die hierzu Routinen entwickeln lassen kann. Klassen- und Kursbücher werden in der Regel dort gesammelt, ein datenschutzgerechter Shredder kann für die „übrigen Daten“ auch gestellt werden.

 

8. Welche Haltung nehme ich ein … oder: was nicht verboten ist, ist erlaubt?

Personenbezogene Daten darf man als Lehrkraft verarbeiten, wenn es gesetzlich erlaubt ist oder Einwilligungen vorliegen. Soweit, so einfach – oder? Einwilligungen sind im Kontext Schule ein komplexes Problem: laut DSGVO sollen sie „informiert“, „freiwillig“ und „ohne Nachteil bei Ablehnung“ sein. Aber wie kann ich dies im Kontext Schule tatsächlich sicherstellen? Ablehnen ohne Nachteil bedeutet ja z. B., dass es bei einem klassenbezogenen Anlass eine alternative Möglichkeit geben muss, die gleichwertig ist. Auch wenn die Vorgaben inzwischen auch digitale Lernsituationen mit Ton und Bild ohne Einwilligung erlauben, ist es doch so, dass die allerwenigsten Schulen die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllen (Hardware-Ausstattung der Schülerschaft, Nutzung von prüfbar dsgvo-konformen Systemen). Und was mache ich, wenn zwar die Eltern eingewilligt haben, die 13jährige Schülerin aber dennoch nicht in einem Video aufgenommen werden möchte? Eine Einwilligung darf schon aus medienerzieherischer Sicht unter keinen Umständen erzwungen werden. Dies können weder Eltern noch Schulleitung erwirken. Es ist aber sicher gestattet, bei vorliegender Elterneinwilligung nach Wegen zu suchen, die den Bedenken der Schülerin hinreichend Geltung verschaffen (z. B. durch Wahl des Bildausschnitts). Als Lehrkraft leisten Sie einen Beitrag dazu, dass Lernende ihr Selbstbestimmungsrecht verantwortungsvoll wahrnehmen können; das bedeutet auch, sie bei der Einschätzung von Folgen einer Einwilligung hinreichend zu unterstützen – z. B. durch transparente Kommunikation über Anlass und Zweck.

              

9.  Wie gläsern möchte ich meine Schüler:innen?

Digitale Lernräume ermöglichen vieles, was analog nicht, nicht so einfach oder nicht so schön möglich ist. Dies gilt unter anderem für die Individualisierung von Lernen. Wenn jedoch die Beobachtung von Lernprozessen so weit geht, dass Protokolldaten ausgewertet werden, überschreitet dies die Erlaubnisgrenze. Informationen über Uhrzeit und Dauer von Datenabruf dürfen nur für den technischen Betrieb, nicht für diagnostische Zwecke verarbeitet werden. So sollten Schulen, die Teams nutzen, die Funktion „Insights“ ausschalten, um dies gar nicht erst zu ermöglichen. Bei der Nutzung anderer Tools sind Lehrkräfte gehalten, im Falle des Falles derartige Informationen auszublenden – oder das Tool nicht zu nutzen. Die Möglichkeit, Lernprozesse digital auszuwerten (learning analytics) ist so reizvoll wie problematisch. Jüngst konnte z. B. in einer Untersuchung der Heinrich Heine Universität Düsseldorf (2021) gezeigt werden, dass Lernenden mit hohen online-Aktivitäten eine signifikant höhere Leistungsfähigkeit zugeordnet wurde als solchen mit geringen online-Aktivitäten. Es empfiehlt sich daher, bei der Abwägung potentieller Vorteile und Bedenken bezogen auf die Nutzung von Daten diese Effekte der Wahrnehmungsverzerrung neben dem Rechtsrahmen im Blick zu behalten!

 

10. Aktuell bleiben

Digitalisierung ist ein höchst dynamischer Prozess, der immer mehr expandiert. Insofern entwickeln sich auch die Vorgaben und Regeln ähnlich schnell, mitunter nicht schnell genug mit und weiter. Es ist also wichtig, aktuell zu bleiben: zuletzt haben sich etwa die Vorgaben für die Genehmigung privater Endgeräte und auch diejenigen für das gemeinsame digitale Lernen an der Schule verändert (vgl. die Veröffentlichung der Landesdatenschutzbeauftragten „Digitaler Unterricht in Schulen - Der Grundstein ist gelegt“ (26. 9. 2022: https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/ldi-nrw-digitaler-unterricht-in-schulen.pdf)

 

 



[1] Die Widerspruchsfrist gegen Verwaltungsakte beträgt 30 Tage.